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Veröffentlicht am 18. August 2026

Transparenz zum Einsatz künstlicher Intelligenz für AGOV

Stand August 2026: Künstliche Intelligenz (KI) ist heute ein verbreitetes Werkzeug bei der Entwicklung von Software und der Erstellung von Inhalten. Gerade bei einem staatlichen Authentifizierungsdienst ist es wichtig zu unterscheiden, ob KI als Hilfsmittel bei der Entstehung von Software oder Inhalten eingesetzt wird oder ob sie Bestandteil des laufenden Systems ist, Personendaten bearbeitet oder Einfluss auf Loginvorgänge nimmt. Dieser Artikel schafft Transparenz darüber, wie KI für AGOV eingesetzt wird, wo sie gegenwärtig nicht eingesetzt wird und nach welchen Grundsätzen ein möglicher künftiger Einsatz beurteilt würde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im hier betrachteten AGOV-Kernsystem wird gegenwärtig keine KI zur Bearbeitung von Personendaten eingesetzt.
  • Bei der Bewertung und Durchführung von AGOV-Loginvorgängen wird gegenwärtig keine KI eingesetzt.
  • KI kann als Hilfsmittel bei Softwareentwicklung, Qualitätssicherung und Sicherheitsprüfung eingesetzt werden. Die Verantwortung verbleibt bei den beteiligten Menschen und Organisationen.
  • Bei der Erstellung von Texten, Bildern, Audio- und Videoinhalten zu AGOV kann KI umfassend eingesetzt werden. Die Bundeskanzlei verantwortet die von ihr publizierten Inhalte unabhängig davon, mit welchen Werkzeugen diese erstellt wurden.
  • AGOV authentifiziert natürliche Personen, nicht KI-Agenten. Diese Personen können gegenüber Zielsystemen für sich selbst oder in einem Organisationskontext handeln. Welche Berechtigungen und Rechtswirkungen damit verbunden sind, bestimmt nicht AGOV.
  • Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen KI als Werkzeug bei der Entstehung und KI als laufzeitwirksamer Komponente des AGOV-Systems.

Zweck und rechtlicher Rahmen

Der Einsatz von KI erfolgt innerhalb des geltenden Rechts und der für die Bundesverwaltung massgebenden Vorgaben. Der Begriff KI wird in diesem Artikel im Sinne der KI-Terminologie der Bundesverwaltung verwendet. Ein KI-System ist demnach ein maschinenbasiertes System, das aus empfangenen Eingaben ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt. Damit ist nicht jede Automatisierung und nicht jeder Algorithmus bereits ein KI-System. In der Schweiz besteht zum Stand dieses Artikels keine übergreifende Gesetzgebung spezifisch zu KI. Der Einsatz von KI findet dennoch nicht in einem rechtsfreien Raum statt: Das bestehende Recht gilt unabhängig von der verwendeten Technologie. Insbesondere ist das Datenschutzgesetz technologieneutral ausgestaltet und auf KI-gestützte Bearbeitungen von Personendaten direkt anwendbar. Je nach konkretem Einsatz können zusätzliche Informations-, Transparenz- oder weitere Rechtspflichten bestehen. Für die Bundesverwaltung gibt zudem die Strategie zum Einsatz von KI-Systemen in der Bundesverwaltung die Richtung vor. KI-Systeme sollen verantwortungsvoll eingesetzt werden; namentlich sind die geltenden Vorgaben zu Recht, Informationssicherheit und Datenschutz einzuhalten. Mit diesem Artikel schafft die Bundeskanzlei Transparenz über die konkrete Situation bei AGOV. Die allgemeine Darstellung ersetzt keine Informations- oder sonstigen Pflichten, die sich aus einem bestimmten Anwendungsfall ergeben können.

Was dieser Artikel betrachtet

Damit Aussagen über den KI-Einsatz eindeutig sind, wird der Betrachtungsgegenstand klar abgegrenzt.

Für diesen Artikel umfasst das AGOV-Kernsystem insbesondere:

  • die AGOV-Konten und die damit verbundenen Funktionen;
  • die Anschlüsse der Behörden und ihrer Anwendungen an AGOV;
  • die Mechanismen zur Authentifizierung und zur Durchführung der eigentlichen Loginvorgänge.

Ebenfalls betrachtet werden die offiziellen AGOV-bezogenen Inhalte, die von der Schweizerischen Bundeskanzlei erstellt oder publiziert werden. Dazu gehören Texte, Bilder sowie Audio- und Videoinhalte. Nicht innerhalb dieser Systemgrenze liegen insbesondere die Zielsysteme von Behörden und Dritten, die nach einem erfolgreichen AGOV-Login erreicht werden. Ebenfalls nicht Gegenstand der nachfolgenden Aussagen zum AGOV-Kernsystem sind vor- oder nachgelagerte beziehungsweise unterstützende Systeme und Dienstleistungen der Eidgenossenschaft oder Dritter, beispielsweise DDoS- und Bot-Schutz oder externe Systeme zur Identitätsprüfung. Solche Systeme und Dienstleistungen können ihrerseits KI einsetzen. Ob und wie dies geschieht, richtet sich nach den für sie geltenden rechtlichen, vertraglichen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Rahmenbedingungen.

Diese Abgrenzung definiert ausschliesslich den Betrachtungsgegenstand dieses Artikels. Sie verändert keine rechtlichen Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten oder Aufsichtspflichten.

KI bei der Bearbeitung von Personendaten im AGOV-Kernsystem

Innerhalb des so definierten AGOV-Kernsystems wird gegenwärtig keine KI zur Bearbeitung von Personendaten eingesetzt. Diese Aussage ist bewusst präzise formuliert. AGOV bearbeitet selbstverständlich Personendaten und verwendet Software, Algorithmen, kryptografische Verfahren und automatisierte Abläufe. Automatisierung und algorithmische Verarbeitung sind jedoch nicht mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz gleichzusetzen. Sollte KI künftig innerhalb des AGOV-Kernsystems zur Bearbeitung von Personendaten eingesetzt werden, wären vor einer Einführung die rechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit, Transparenz und Verhältnismässigkeit zu beurteilen.

KI beim AGOV-Login

Auch bei der eigentlichen Authentifizierung und bei der Bewertung eines AGOV-Loginvorgangs wird gegenwärtig keine KI eingesetzt. Dies könnte sich mit der technischen Entwicklung ändern. Denkbar sind beispielsweise Verfahren, die zur Erhöhung der Sicherheit unterschiedliche technische Signale eines Loginvorgangs zusammenführen, Auffälligkeiten erkennen oder deren Plausibilität beurteilen. Ein solcher Einsatz wäre grundlegend anders zu beurteilen als die Verwendung von KI als Entwicklungswerkzeug. Würde ein KI-System während eines produktiven Loginvorgangs eine Bewertung vornehmen und hätte diese Bewertung Einfluss darauf, ob ein Login zugelassen, verhindert oder von zusätzlichen Prüfungen abhängig gemacht wird, wäre die KI eine laufzeitwirksame Komponente des AGOV-Systems. Vor einer solchen Einführung wären insbesondere die rechtlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, Informationssicherheit, Nachvollziehbarkeit, Verhältnismässigkeit, mögliche Diskriminierungsrisiken und die Auswirkungen auf die digitale Souveränität zu beurteilen. Je nach konkreter Ausgestaltung könnten dabei auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über automatisierte Einzelentscheidungen relevant werden.

KI bei der Entwicklung des AGOV-Programmcodes

AGOV wird unter der Verantwortung qualifizierter Fachpersonen entwickelt. KI kann dabei wie andere Entwicklungswerkzeuge unterstützend eingesetzt werden.

Mögliche Einsatzgebiete sind beispielsweise:

  • das Erzeugen von Vorschlägen für Programmcode;
  • die Analyse und Überprüfung bestehenden Programmcodes;
  • die Unterstützung bei Tests und Dokumentation;
  • die Suche nach Fehlern oder Schwachstellen;
  • weitere Entwicklungs- und Qualitätssicherungsaufgaben.

Von einer KI erzeugter oder vorgeschlagener Programmcode erhält dadurch keinen besonderen Status. Für ihn gelten dieselben Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Überprüfbarkeit und Rechte Dritter wie für auf andere Weise entstandenen Programmcode. Die Verantwortung wird nicht an das verwendete KI-System übertragen. Sie verbleibt bei den für Entwicklung, Lieferung, Prüfung und Abnahme verantwortlichen Menschen und Organisationen. KI ist auch für die IT-Sicherheit relevant. KI-gestützte Werkzeuge können im Rahmen autorisierter Sicherheitsprüfungen, beispielsweise bei Penetrationstests oder Bug-Bounty-Aktivitäten, eingesetzt werden. Gleichzeitig können auch Angreifende solche Werkzeuge nutzen. Die Weiterentwicklung der Sicherheitsmassnahmen muss dieser technischen Entwicklung Rechnung tragen. Unabhängig vom verwendeten Werkzeug gelten beim Umgang mit Informationen und Programmcode die anwendbaren Vorgaben zu Informationssicherheit, Datenschutz, Vertraulichkeit und Rechten Dritter.

KI bei Texten, Bildern, Audio und Video zu AGOV

KI ist ein wichtiges Hilfsmittel bei der Erstellung und Bearbeitung von Kommunikationsinhalten zu AGOV.

Dies betrifft beispielsweise:

  • das Entwerfen, Strukturieren und Überarbeiten von Texten;
  • das Übersetzen und sprachliche Abstimmen mehrsprachiger Inhalte;
  • das Erstellen und Bearbeiten von Illustrationen und Bildern;
  • das Erzeugen und Bearbeiten von Sprache und Audio;
  • das Erstellen und Bearbeiten von Videos.

Einzelne Arbeitsschritte können stark durch KI unterstützt werden. Inhalte können auch weitgehend oder vollständig mithilfe generativer KI erstellt worden sein. Die Verantwortung für die Inhalte und deren Publikation verbleibt unabhängig vom Herstellungsprozess bei der Schweizerischen Bundeskanzlei und den zuständigen Menschen.

Für offizielle AGOV-Inhalte stehen insbesondere folgende Anforderungen im Vordergrund:

  • Rechtmässigkeit;
  • sachliche Richtigkeit;
  • Aktualität;
  • Verständlichkeit;
  • Konsistenz;
  • korrekte und gleichwertige Mehrsprachigkeit;
  • Barrierearmut und Zugänglichkeit;
  • Wahrung von Rechten Dritter;
  • Eignung für den jeweiligen Kommunikationszweck.

Entscheidend ist nicht, ob jeder einzelne Produktionsschritt manuell ausgeführt wurde, sondern ob das publizierte Ergebnis diesen Anforderungen entspricht, geprüft wurde und verantwortet werden kann. Gerade generative KI kann sprachlich oder visuell überzeugende, aber sachlich falsche Ergebnisse erzeugen. Der Einsatz von KI ersetzt deshalb weder die fachliche noch die redaktionelle Prüfung. Wo eine Kennzeichnung des KI-Einsatzes rechtlich erforderlich, aufgrund anwendbarer Vorgaben vorgesehen oder zur Vermeidung eines irreführenden Eindrucks notwendig ist, wird sie vorgenommen.

KI bei Endnutzenden und KI-Agenten

AGOV authentifiziert natürliche Personen. Diese können gegenüber einem Zielsystem für sich selbst oder in einem Organisationskontext handeln. Ein AGOV-Konto repräsentiert dabei die natürliche Person. Ob diese Person für eine bestimmte Organisation handeln darf, welche Rolle oder Berechtigung sie besitzt und welche Rechtswirkung eine Handlung entfaltet, bestimmt nicht AGOV, sondern ergibt sich aus dem jeweiligen rechtlichen und fachlichen Kontext sowie dem Zielsystem. AGOV bietet keine eigenständige Authentifizierung für autonome KI-Agenten. Die für einen AGOV-Login erforderlichen Authentifizierungsmittel sind der natürlichen Person zugeordnet. Nach einem erfolgreichen AGOV-Login kann die Situation anders aussehen. Endnutzende können – soweit das betreffende Zielsystem dies technisch und rechtlich zulässt – KI-Werkzeuge oder KI-Agenten verwenden, um Inhalte zu bearbeiten oder Funktionen eines E-Government-Dienstes zu nutzen. Dies findet grundsätzlich nach dem AGOV-Login und innerhalb des jeweiligen Zielsystems statt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dort automatisierte Handlungen, Delegationen oder KI-Agenten zulässig sind, liegt in der Verantwortung des betreffenden Zielsystems und der dafür zuständigen Stelle. AGOV authentifiziert in dieser Konstellation den Menschen. Es entscheidet nicht darüber, welche Bedeutung ein Zielsystem einer anschliessenden Verwendung von KI gibt.

KI als Werkzeug oder als Teil des Systems

Für die Einordnung des KI-Einsatzes bei AGOV ist eine grundsätzliche Unterscheidung besonders wichtig. Heute wird KI für AGOV vor allem als Werkzeug bei der Erstellung oder Prüfung von Produkten und Artefakten eingesetzt. Dazu können Programmcode, Tests, Texte, Bilder, Audio oder Video gehören. Das Ergebnis einer solchen Tätigkeit kann anschliessend Bestandteil von AGOV sein, ohne dass das dafür verwendete KI-System selbst Bestandteil des laufenden AGOV-Systems wird. Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Wird ein Programmteil mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt, anschliessend geprüft und in AGOV integriert, benötigt AGOV dieses KI-Modell für den Betrieb dieses Programmteils nicht. Würde hingegen während eines Loginvorgangs ein KI-System eingesetzt und dessen Bewertung den weiteren Verlauf des Logins beeinflussen, wäre dieses KI-System Teil der laufenden Leistungserbringung. Nach heutigem Stand ist KI innerhalb der hier betrachteten Systemgrenze keine laufzeitwirksame Komponente des AGOV-Kernsystems. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Datenschutz, Informationssicherheit, Verantwortlichkeit und digitale Souveränität wesentlich.

KI und digitale Souveränität

Künstliche Intelligenz ist für sich allein weder digital souverän noch digital unsouverän. Entscheidend ist, wie ein konkretes KI-System eingesetzt wird, welche Abhängigkeiten dadurch entstehen und in welchem Umfang Kontrolle, Überprüfbarkeit, Wechsel- und Handlungsfähigkeit erhalten bleiben. Zur allgemeinen Einordnung der digitalen Souveränität von AGOV siehe auch den Artikel «Inwieweit ist AGOV digital souverän?» auf agov.ch/ds.

Erstellungsabhängigkeit und Betriebsabhängigkeit

Auch beim Einsatz von KI ist zwischen einer Abhängigkeit bei der Erstellung und einer Abhängigkeit beim Betrieb zu unterscheiden. Wird ein extern angebotenes generatives KI-Modell beispielsweise unterstützend zur Erstellung eines Textes, eines Bildes oder von Programmcode verwendet, entsteht dadurch nicht automatisch eine betriebliche Abhängigkeit des AGOV-Kernsystems von diesem Modell. Das erzeugte Resultat kann grundsätzlich unabhängig vom ursprünglichen Werkzeug geprüft, gespeichert, weiterbearbeitet und betrieben werden.

Eine solche Nutzung kann dennoch andere Abhängigkeiten und Risiken schaffen, beispielsweise:

  • Abhängigkeiten von bestimmten Werkzeugen oder Fähigkeiten im Entwicklungsprozess;
  • einen möglichen Abfluss von Informationen an externe Anbieter;
  • Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes;
  • Fragen zu Rechten an Ein- und Ausgaben;
  • Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Entstehungsprozesses;
  • Abhängigkeiten von einem Anbieter oder dessen Rechts- und Vertragsrahmen;
  • Einschränkungen bei der Möglichkeit, ein Werkzeug durch ein anderes zu ersetzen.

Der Einsatz von KI als Erstellungswerkzeug ist deshalb nicht automatisch souverän oder unsouverän. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Deutlich unmittelbarer wäre eine betriebliche Abhängigkeit, wenn ein KI-System während des laufenden Betriebs zwingend benötigt würde, beispielsweise wenn Loginvorgänge von einer laufend bezogenen KI-Bewertung abhingen. Ein solcher Einsatz würde insbesondere Fragen der Verfügbarkeit, Kontrolle, Datenhoheit, Austauschbarkeit und Resilienz aufwerfen. Der Einsatz eines international angebotenen KI-Dienstes als Erstellungswerkzeug begründet für sich allein noch keine betriebliche Abhängigkeit des AGOV-Kernsystems. Entscheidend sind die konkret bearbeiteten Informationen, die entstehenden Abhängigkeiten und die Fähigkeit, die für AGOV notwendigen Leistungen weiterhin kontrolliert, sicher und unabhängig vom betreffenden KI-Dienst zu erbringen.

Weiterentwicklung

KI und ihre Einsatzmöglichkeiten entwickeln sich rasch weiter. Gleichzeitig werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterentwickelt. Zum Stand August 2026 erarbeitet der Bund eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats. Dabei sind insbesondere gesetzgeberische Massnahmen in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht vorgesehen. Entsprechend kann sich auch die Rolle von KI für AGOV verändern. Die wesentliche Unterscheidung bleibt dabei klar: Es macht einen Unterschied, ob KI Menschen bei Entwicklung, Prüfung und Kommunikation unterstützt oder ob ein KI-System selbst zu einer produktiven Komponente wird, Personendaten bearbeitet oder Einfluss auf einen Loginvorgang nimmt.

Dieser Artikel beschreibt den Stand im August 2026. Wesentliche Veränderungen beim Einsatz von KI innerhalb des AGOV-Kernsystems sollen in dieser Darstellung nachvollziehbar gemacht werden.